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Recht & Förderung

Was in Deutschland gilt

Was in Deutschland für Steckersolar, Photovoltaik, Speicher, Wallbox und Wärmepumpe gilt — mit Datum und Quelle zu jeder Aussage. Rechtsstand ändert sich hier mehrmals im Jahr; prüfen Sie vor einer Investition die verlinkte Primärquelle.

10 Themen · Geprüft am 28. Juni 2026

800 Watt Wechselrichter, 2.000 Wattpeak Module

Steckersolargeräte dürfen mit bis zu 800 W Wechselrichter-Ausgangsleistung betrieben werden; die installierte Modulleistung darf bis 2.000 Wp betragen.

Wechselrichter
max. 800 W AC
Module
max. 2.000 Wp DC
Überbau zulässig
Ja, bis 2,5:1

Mit dem Solarpaket I wurde die frühere 600-W-Grenze auf 800 W angehoben. Maßgeblich ist die Ausgangsleistung des Wechselrichters, nicht die Modulleistung — deshalb ist ein Überbau ausdrücklich erlaubt und in der Praxis sinnvoll, weil die Nennleistung nur an wenigen Stunden im Jahr erreicht wird.

Die Begrenzung gilt je Zählpunkt, nicht je Gerät. Wer zwei Geräte betreibt, darf zusammen 800 W nicht überschreiten.

Nur noch eine Anmeldung

Die Meldung erfolgt ausschließlich im Marktstammdatenregister, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Die Anmeldung beim Netzbetreiber ist entfallen.

Frist
1 Monat nach Inbetriebnahme
Netzbetreiber
entfällt
Kosten
keine

Im Register sind für Steckersolargeräte nur noch wenige Angaben nötig: Standort, Inbetriebnahmedatum, Modul- und Wechselrichterleistung sowie die Zählernummer. Der Netzbetreiber wird automatisch informiert.

Inbetriebnahme heißt: das erste Mal Strom erzeugt und eingespeist — nicht der Kauf und nicht die Montage.

Alter Zähler darf vorerst rückwärts laufen

Ein Ferraris-Zähler ohne Rücklaufsperre darf weiterlaufen, bis der Messstellenbetreiber ihn im Rahmen des Smart-Meter-Rollouts tauscht.

Früher musste der Zähler getauscht werden, bevor die Anlage laufen durfte. Diese Vorgabe ist entfallen. Sie müssen nichts veranlassen und nichts bezahlen.

Bis zum Tausch wird der rückwärts gedrehte Anteil faktisch zum Haushaltsstrompreis vergütet — ein Vorteil, der mit dem neuen Zähler endet. Rechnen Sie deshalb nicht damit.

Vermieter und Eigentümergemeinschaft können nicht mehr grundsätzlich ablehnen

Steckersolargeräte gelten als privilegierte bauliche Veränderung. Mitbestimmt wird nur noch das Wie, nicht mehr das Ob.

Seit der Reform von Miet- und Wohnungseigentumsrecht besteht ein Anspruch auf Zustimmung. Vermieter und Gemeinschaft dürfen über Befestigungsart und Erscheinungsbild mitentscheiden, die Installation aber nicht pauschal verweigern.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Montageart besteht nicht. Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein und dokumentieren Sie die Befestigung. Für Montage über der Absturzkante ist ein Nachweis der Standsicherheit sinnvoll.

Nullsteuersatz und Einkommensteuerbefreiung bis 30 kWp

Auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden fällt keine Umsatzsteuer an; die Einnahmen sind einkommensteuerfrei.

Umsatzsteuer
0 % bis 30 kWp
Einkommensteuer
befreit bis 30 kWp

Der Nullsteuersatz gilt für Module, Wechselrichter, Speicher und Montage. Sie zahlen den Nettopreis, ohne dass eine Vorsteuererstattung nötig wäre — die frühere Regelbesteuerungs-Optimierung entfällt damit.

Die Einkommensteuerbefreiung gilt je Steuerpflichtigem für insgesamt bis zu 100 kWp und macht in aller Regel auch die Gewerbeanmeldung entbehrlich.

Einspeisevergütung ist gesetzlich garantiert

Für Überschusseinspeisung aus Anlagen bis 10 kWp gilt ein gesetzlich festgelegter Satz, garantiert für 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr.

Überschuss bis 10 kWp
rund 7,9 ct/kWh
Garantiedauer
20 Jahre + Inbetriebnahmejahr

Der Satz sinkt halbjährlich für Neuanlagen; einmal festgelegt bleibt er für die gesamte Laufzeit unverändert. Für Volleinspeisung gelten höhere Sätze, die sich aber mit hohem Eigenverbrauch selten rechnen.

Bei negativen Börsenpreisen über längere Zeiträume entfällt für neuere Anlagen die Vergütung stundenweise. Das betrifft bislang wenige Prozent der Jahresarbeit.

Bidirektionales Laden: nicht verboten, aber noch mühsam

Strom aus dem E-Auto zurück ins Haus zu speisen ist in Deutschland nicht untersagt. Es scheitert bislang an Zertifizierung, Messkonzept und der Abgabenfrage.

Das ist der am häufigsten falsch wiedergegebene Punkt in diesem Bereich. Verboten ist es nicht — es ist regulatorisch unfertig, und der Stand ändert sich derzeit schnell.

Eine bidirektionale Wallbox speist ins Hausnetz zurück und gilt damit als Erzeugungsanlage. Sie muss nach VDE-AR-N 4105 zertifiziert und beim Netzbetreiber angemeldet werden. Zertifizierte Kombinationen aus Fahrzeug und Wallbox gab es lange schlicht nicht.

Zweiter Punkt ist die Messung: Für Vehicle-to-Home braucht es ein Messkonzept, das entnommenen von zurückgespeistem Strom trennt, sonst droht die doppelte Belastung derselben Kilowattstunde mit Netzentgelten, Umlagen und Steuern.

Drittens greift § 14a EnWG: Wallboxen über 4,2 kW sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen und erhalten dafür reduzierte Netzentgelte, dürfen im Gegenzug aber vom Netzbetreiber gedimmt werden.

Für die Rechner auf dieser Seite heißt das: Wir bilden Vehicle-to-Home bewusst nicht als Ertragsposten ab. Wer damit kalkuliert, sollte die Zertifizierung seiner konkreten Fahrzeug-Wallbox-Kombination vorher schriftlich bestätigt bekommen.

Bis zu 70 Prozent Zuschuss für den Heizungstausch

Die BEG-Förderung kombiniert Grundförderung, Klimageschwindigkeits-, Einkommens- und Effizienzbonus, gedeckelt auf 70 Prozent und 30.000 € förderfähige Kosten.

Grundförderung
30 %
Klimageschwindigkeitsbonus
20 %
Einkommensbonus
30 %
Effizienzbonus
5 %
Maximaler Zuschuss
21.000 €

Der Klimageschwindigkeitsbonus setzt den Austausch einer alten, noch funktionierenden Heizung voraus. Der Einkommensbonus gilt für selbstnutzende Eigentümer unter 40.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen. Der Effizienzbonus greift bei natürlichem Kältemittel oder Erdwärme.

Der Antrag muss vor Beauftragung gestellt werden — genauer: ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung ist nötig.

CO₂-Preis auf Heizöl und Erdgas steigt weiter

Fossile Brennstoffe tragen einen nationalen CO₂-Preis, der planmäßig weiter steigt und ab 2027 in den europäischen Emissionshandel übergeht.

Der Preis ist bereits im Brennstoffpreis enthalten und wird bei Mietverhältnissen nach einem Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt — je schlechter die Gebäudeeffizienz, desto größer der Vermieteranteil.

Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung heißt das: Der Vergleich Gas gegen Wärmepumpe verschiebt sich jedes Jahr weiter zugunsten der Wärmepumpe, auch ohne Preissteigerung beim Gas selbst.

Kündigungsfristen und Preisänderungsrecht

In der Grundversorgung gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Bei Preiserhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Sonderverträge laufen meist zwölf oder vierundzwanzig Monate mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängern sie sich, dürfen dann aber mit höchstens einem Monat Frist gekündigt werden.

Kündigt der Anbieter nicht rechtzeitig oder erhöht er den Preis, muss er mindestens sechs Wochen vorher in Textform informieren; ab Zugang läuft das Sonderkündigungsrecht.

Diese Zusammenstellung ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Regelungen in diesem Bereich ändern sich mehrmals jährlich — prüfen Sie vor einer Investition die verlinkte Primärquelle oder fragen Sie einen Fachbetrieb.